Jeder Betreiber muss sein Balkonkraftwerk im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur anmelden. Eine zusätzliche Anmeldung beim jeweiligen Netzbetreiber ist seit vergangenem Jahr in den meisten Fällen nicht mehr nötig. „Dieser wird von der Bundesnetzagentur informiert“, erklärt Stefan Hartmann von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Die vereinfachte Anmeldung gilt aber nur für Balkonkraftwerke unterhalb der erlaubten Grenzwerte. Zwei Besonderheiten machen eine zusätzliche Mitteilung an den Netzbetreiber notwendig.

Mehr dazu: Muss man ein Balkonkraftwerk anmelden? Nur eine Ausnahme gilt

Balkonkraftwerk beim Netzbetreiber anmelden: Für welche Anlagen gilt diese Regel?

In einigen Fällen müssen Anlagenbetreiber ihr Balkonkraftwerk zusätzlich zum Marktstammdatenregister auch beim Netzbetreiber anmelden: Denn wenn die Anlagen die Höchstwerte für Steckersolargeräte übersteigen, gelten sie nicht mehr als Balkonkraftwerke und verlieren die Privilegien für die vereinfachte Anmeldung. Das gilt etwa bei einer Modulleistung von mehr als 2000 Watt oder wenn der Wechselrichter mehr als 800 Watt in das Hausnetz einspeist.

Die Betreiber müssen ihr Gerät dann regulär als Photovoltaik-Anlage anmelden und nicht als Steckergerät: „Es ist dann kein Steckersolargerät im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mehr“, sagt Hartmann. In diesem Fall muss eine Elektrofachkraft die Anlage installieren. Diese unterrichtet in der Regel vor der Inbetriebnahme den Netzbetreiber, der Eintrag im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur erfolgt spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme.

Doch auch dabei gilt ein anderer Anmeldeprozess. Im Marktstammdatenregister sind etwa mehr Angaben nötig – unter anderem zur Netzeinspeisung. In unserem Beispielartikel mit Anleitung lesen Sie, wie Sie ein Balkonkraftwerk mit mehr als 2000 Watt beim Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister anmelden.

Balkonkraftwerke mit Speicher: Hier gilt die Anmeldung beim Netzbetreiber

Die zweite Ausnahme von der vereinfachten Anmeldung gilt für Balkonkraftwerke mit Speicher. Zwar fragt das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur auch Informationen zu Speichern ab, diese Anmeldung allein reicht dem Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) zufolge aber nicht aus, denn Batteriespeicher fallen nicht unter die Definition eines Steckersolargeräts. Für Speicher zum Balkonkraftwerk gilt daher eine separate Anmeldepflicht beim Netzbetreiber.

Was ist ein Balkonkraftwerk?

Ein Balkonkraftwerk ist eine Solaranlage mit maximal zwei Kilowatt Peak Modul- und 800 Watt Einspeiseleistung. Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wird ein Balkonkraftwerk als Steckersolargerät bezeichnet. Es besteht aus Solarmodulen, Wechselrichter, Anschlussleitung und Stecker (Paragraf 3, Absatz 43). Speicher werden in der Definition nicht erwähnt. Daher gilt für sie offiziell keine vereinfachte Anmeldung.

„Nur Geräte ohne Batteriespeicher gelten als Steckersolargeräte“, stellt BSW-Geschäftsführer Carsten Körnig klar. Balkonkraftwerke mit Speicher müssen Betreiber aktuell von einer Fachkraft installieren lassen und zusätzlich bei ihrem Netzbetreiber anmelden. Das gilt laut Körnig auch für All-in-One-Lösungen wie die Solarbanken von Anker oder die Stream-Serie von Ecoflow. Das bestätigt auch der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW).

Trotz der aktuell noch geltenden Gesetzeslage zur Anmeldung von Batteriespeichern können auch hier im Einzelfall Ausnahmen gelten. Beim Netzbetreiber Stromnetz Berlin etwa ist eine separate Anmeldung nicht immer nötig, etwa bei mobilen Speichern. Es lohnt sich daher, direkt beim Netzbetreiber nachzufragen.