Wer ein Balkonkraftwerk anmeldet, hat es seit vergangenem Jahr deutlich leichter. Ein Eintrag in das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur reicht aus. Die Anmeldung dauert nur wenige Minuten. Das Solarpaket I der ehemaligen Bundesregierung hatte diese und weitere Regelungen vereinfacht. Trotzdem bleiben manche Hürden bestehen. Was aktuell gilt und an welchen Stellen Verbraucher aufpassen müssen.

Balkonkraftwerk 2025 im Markstammdatenregister anmelden: Änderungen im Überblick

Die ehemalige Bundesregierung wollte die Bürger stärker an der Energiewende beteiligen und das Potenzial freier Flächen nutzen. Dafür hat der Gesetzgeber Vorschriften vereinfacht. Ein Balkonkraftwerk melden Betreiber nur noch online im Marktstammdatenregister an, die Anmeldung beim Netzbetreiber ist in der Regel nicht mehr nötig.

Die Änderungen für Balkonkraftwerke führt das Bundeswirtschaftsministerium in einem Übersichtspapier auf. Die wichtigsten Punkte:

  • Die doppelte Anmeldung entfällt: Betreiber melden ihr Balkonkraftwerk nur noch im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur an und nicht mehr zusätzlich beim Netzbetreiber. Wichtig: Für Speicher gilt das nicht zwingend. Wann Sie Speicher anmelden müssen, lesen Sie hier.
  • Marktstammdatenregister: Die Anmeldung beschränkt sich seit diesem Jahr auf wenige Pflichtangaben. Die Eingabe erfolgt online in wenigen Schritten. Unsere Schritt-für-Schritt-Anleitung führt Sie durch die Anmeldung des Balkonkraftwerks.
  • Stromzähler: Falls noch kein digitaler Zweirichtungszähler im Haushalt existiert, darf der alte Drehstromzähler (Ferraris-Zähler) vorübergehend weiter laufen. Das gilt auch, wenn der Stromzähler durch die Stromeinspeisung rückwärts läuft. Diese Duldung gilt, bis der Netzbetreiber zum Zähleraustausch kommt. Verbraucher müssen den Wechsel nicht selbst initiieren.
  • Schuko-Stecker: Das Solarpaket verfolgt das Ziel, den Anschluss von Balkonkraftwerken an Haushaltssteckdosen (Schuko-Stecker) rechtlich und technisch zu ermöglichen. Die entsprechenden Normen überarbeitet der Verband der Elektrotechnik (VDE) derzeit.
  • Einspeiseleistung: Der Gesetzgeber erhöhte die maximale Leistungsgrenze von Balkonkraftwerken von 600 Watt auf 800 Watt. Die neue Obergrenze wird aktuell geduldet, ist aber erst mit erfolgter VDE-Norm wirksam. Das ist unter anderem in Versicherungsfragen relevant. Mehr dazu: 800-Watt-Balkonkraftwerk erlaubt? So steht es um die VDE-Norm

Wie bei der Einspeiseleistung sind auch beim Steckeranschluss noch Fragen offen. Zwar werden die Schuko-Stecker geduldet, eine rechtssichere Norm gibt es aber noch nicht. Im Gegenteil: Eine internationale Elektro-Kommission diskutiert eine Norm zur Einschränkung der Schuko-Stecker für Balkonkraftwerke, die auch zahlreiche Betreiber in Deutschland betreffen könnte.

Schuko- oder Wieland-Stecker?

Balkonkraftwerke dürfen über eine normale Haushaltssteckdose (Schuko) an das häusliche Stromnetz angeschlossen sein, sagt der Chef der Bundesnetzagentur auf der Plattform X (Twitter). Wichtig ist, dass die Anschlusssteckdose sicher installiert ist und nicht über eine Mehrfachsteckdose läuft. Wer besonderen Wert auf Sicherheit legt, kann eine spezielle Einspeisesteckdose vom Typ Wieland nutzen. Diese verriegelt den Stecker und schützt besser vor Stromschlägen. Diese Steckdosen muss aber ein Elektriker einbauen.

Was bleibt trotz vereinfachter Anmeldung für Balkonkraftwerke Pflicht?

Die Anmeldung der Balkonkraftwerke ist Pflicht: Binnen eines Monats nach Inbetriebnahme muss der Eintrag in das Marktstammdatenregister online erfolgen, andernfalls droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Zudem gelten die Obergrenzen für die Solarmodul- und Einspeiseleistung weiterhin: Bei den Modulen erlaubt der Gesetzgeber eine Höchstleistung von 2000 Watt Peak bei idealen Bedingungen, bei der Einspeiseleistung sind es bis zur VDE-Norm 600 Watt. Leistet eine Solaranlage mehr, muss ein Fachbetrieb das Kraftwerk installieren.

Auch steuerliche Aspekte für Balkonkraftwerke bleiben unverändert. Neu ist seit diesem Jahr allerdings, dass Betreiber ein Balkonkraftwerk in ihrer Mietwohnung leichter installieren können. Zwar muss der Eigentümer weiterhin zustimmen, pauschale Verbote sind aber nicht mehr zulässig. Wichtig: Die Zustimmung des Eigentümers muss vor der Installation der Anlage erfolgen.