Seit Mitte vergangenen Jahres ist es deutlich einfacher, ein Balkonkraftwerk in Betrieb zu nehmen. Viele bürokratische Hürden, wie die Anmeldung beim Netzbetreiber, gibt es nicht mehr. Einige Vorgaben gelten jedoch weiterhin. Dazu zählen etwa die Begrenzung der Solarmodul- und Einspeiseleistung und die Pflicht, jedes Balkonkraftwerk im Marktstammdatenregister zu registrieren. Doch wie sieht es mit dem Finanzamt aus? Müssen Anlagenbesitzer Steuern zahlen, wenn ihr Balkonkraftwerk Geld einbringt?
Balkonkraftwerk und Finanzamt: Wie verdient man mit der Anlage Geld?
Balkonkraftbesitzer können mit ihrer Photovoltaik Einkünfte erzielen, wenn ihr Haushalt nicht den gesamten erzeugten Solarstrom selbst verbrauchen kann und sie einen Teil ins öffentliche Netz einspeisen. Über die sogenannte Einspeisevergütung erhalten die Anlagenbesitzer dann Geld: Die Höhe der Einspeisevergütung richtet sich nach der Größe der Solaranlage und dem Datum der Inbetriebnahme.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) unterscheidet bei der Einspeisevergütung zwischen Voll- und Teileinspeisung. Wer nur einen Teil des erzeugten Stroms ins öffentliche Netz einspeist und den Rest selbst verbraucht (Teileinspeisung), erhält in der Regel einen etwas geringeren Vergütungssatz als bei einer Volleinspeisung.
Den höchsten Vergütungssatz gibt es laut Bundesnetzagentur für Anlagen mit einer maximalen Leistung von bis zu 10 Kilowatt Peak – also 10.000 Watt. „Kilowatt Peak“ (kWp) bezeichnet die maximale elektrische Leistung, die eine Solaranlage unter idealen Bedingungen erzeugen kann. Doch erzielen Balkonkraftwerke damit so viel Geld, dass das Finanzamt darüber Bescheid wissen muss?
| Leistung der Solaranlage | Höhe der Einspeisevergütung |
|---|---|
| Bis 10 Kilowatt Peak | 12,60 Cent pro Kilowattstunde |
| Bis 40 Kilowatt Peak | 10,56 Cent pro Kilowattstunde |
| Bis 100 Kilowatt Peak | 10,56 Cent pro Kilowattstunde |
| Über 100 Kilowatt Peak | Keine gesetzliche Vergütung |
Quelle: Bundesnetzagentur – Einspeisevergütung bei Inbetriebnahme ab 1. Februar 2025 bis 31. Juli 2025 (§ 21 Abs. 1, § 53 Abs. 1 EEG) bei Volleinspeisung. Der Datenstand ist der 25. Juni 2025.
Beispiel zeigt: Einspeisevergütung für Balkonkraftwerke lohnt sich kaum
Ein Beispiel zeigt, wie wenig lukrativ dieses Modell in der Praxis ist: Ein Balkonkraftwerk hat in der Regel eine Leistung von bis zu 600 bis 800 Watt, maximal aber 2000 Watt (zwei Kilowatt). Das ist die höchste Leistung, die Privatpersonen ohne Fachfirma selbst anschließen dürfen. Damit lassen sich pro Jahr etwa 2000 Kilowattstunden Strom für den Haushalt erzeugen. Eine Einspeisung ins öffentliche Netz ist zwar möglich, aber bei der derzeitigen Einspeisevergütung von 12,60 Cent pro Kilowattstunde finanziell wenig attraktiv – vor allem, weil Strom vom Netz viel teurer ist.
Wer seinen erzeugten Solarstrom selbst nutzt und so seinen Stromverbrauch aus dem öffentlichen Netz senkt, profitiert definitiv mehr. Denn: Eine Kilowattstunde Strom kostet im Schnitt aktuell rund 30 Cent. Das sind 17,40 Cent mehr, als die Einspeisung ins Netz einbringt. Theoretisch ist eine Einspeisevergütung über Balkonkraftwerke zwar möglich, wird aus wirtschaftlicher Sicht jedoch nicht empfohlen. Zumal ein Balkonkraftwerk nicht einmal jedes Haushaltsgerät autark versorgen kann.
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Balkonkraftwerk mit 2000 Watt + Anker-Speicher
Meldepflicht beim Finanzamt: Ab dieser Leistung zählt Ihr Balkonkraftwerk
Hinzu kommt: Aus steuerlicher Sicht muss eine Solaranlage erst dann beim Finanzamt angemeldet werden, wenn ihre maximale Leistung 30 Kilowatt, also 30.000 Watt, überschreitet. Das ist weitaus mehr als die erlaubte Höchstleistung von 2000 Watt für ein Balkonkraftwerk. Da Anlagen unter 30 Kilowatt Höchstleistung von der Einkommensteuer befreit sind, gilt das auch für die allermeisten Balkonkraftwerke (Paragraf 3 Nr. 72 des Einkommenssteuergesetzes EStG). Für Anlagen unter dieser Grenze fällt auch keine Mehrwertsteuer an: Es gilt ein Nullsteuersatz nach Paragraf 12 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
Fazit: Einkünfte aus Balkonkraftwerken sind beim Finanzamt nicht meldepflichtig, wenn die Anlagen unter der 30-Kilowatt-Peak-Grenze bleiben. Das tun in der Praxis eigentlich alle Photovoltaik-Anlagen fürs Balkon. Eine Einspeisevergütung ist zwar theoretisch möglich, lohnt sich aber meist ohnehin nicht. Wichtig ist dagegen, das Balkonkraftwerk im Marktstammdatenregister anzumelden – es gilt eine Frist von einem Monat nach Inbetriebnahme.
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