Urteil
Beginn muss bei befristetem Mietvertrag festgesetzt sein
Karlsruhe. Ein Mietvertrag auf Zeit ist nur dann wirksam, wenn der Beginn des Mietverhältnisses schriftlich festgelegt ist. Allerdings muss dabei kein konkretes Datum im Vertrag eingetragen werden, so ein BGH-Urteil. “Mit Übergabe der Mieträume“ lasse sich die Gesamtdauer eines Vertrages problemlos errechnen.

Bei einem Mietvertrag auf Zeit muss der Beginn des Mietverhältnisses vermerkt sein.© Armin Weigel



