Recht
Neues BGH-Urteil - Was bei Untervermietungen zählt
Karlsruhe. Der BGH stärkt die Mieterrechte: Will der Wohnungsbesitzer keine Untervermietung mehr, darf er dem eigentlichen Mieter nicht gleich kündigen. Wer plant, jemanden in seine Wohnung aufzunehmen, muss aber dennoch einiges beachten. Denn auch bei Untermietern darf der Vermieter ein Veto einlegen.

Zimmer zu vergeben: Bevor man einen Untermieter aufnimmt, sollte man zuerst den Vermieter fragen, ob er einverstanden ist.© Jens Schierenbeck



