Gericht
Land haftet für vermeidbares Schlagloch auf der Autobahn
Hamm/Gelsenkirchen. Für Schäden durch ein Schlagloch auf einer Autobahn haftet das Land, falls es seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm beschlossen. Geklagt hatte ein Oberhausener, der auf der A 52 in Gelsenkirchen in ein 20 Zentimeter tiefes Schlagloch geraten war.

Das Schlagloch sei eine vermeidbare Gefahrenquelle gewesen, die der Landesbetrieb Straßen NRW zu verantworten habe, entschied das Gericht (Az.: 11 U 52/12).© WP




