Mini-Jobber
Gleichstellung geringfügig Beschäftigter oft unbekannt
Gelsenkirchen. . Yvonne Sachtje, die Geschäftsführerin der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) Region Ruhrgebiet, rät: Bei der Einstellung sollten die Beschäftigten auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag bestehen, in dem Urlaubanspruch und Lohnfortzahlung festgeschrieben sind.

Nicht selten drückten sich Mini-Job-Chefs allerdings auch bewusst um ihre Pflichten, sagt die NGG.© NGG




