Die gute Absicht des Gesetzgebers
Die Intention des Anfang 2017 in Kraft getretenen Pflegestärkungsgesetz III war gut: Die Lage der Pflegebedürftigen sollte sich klar verbessern. So sollte der Begriff der Pflegebedürftigkeit weiter gefasst werden. Lange Zeit hatte er sich vor allem auf körperliche Einschränkungen bezogen und war Menschen mit kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen nur unzureichend gerecht geworden. Das betraf besonders Senioren mit Demenzerkrankungen, die oft körperlich kaum eingeschränkt sind, ihren Alltag aber dennoch nicht selbstständig bewältigen können.

