Mietrecht
Der Vermieter muss der Nutzung des Gartens zustimmen
Berlin. . Der Mietrechts-Tipp der Woche: Der Garten einer gemeinschaftlich genutzten Wohnanlage darf nur mit der Zustimmung des Vermieters genutzt werden. Eine einmal erteilte Nutzungserlaubnis kann vom Vermieter allerdings nur wieder entzogen werden, wenn ein triftiger Grund vorliegt.

Der Vermieter muss einer Nutzung des Gartens nicht zustimmen. Wer er es aber getan kann, kann er die Zustimmung nur noch aus triftigem Grund wieder rückgängig machen.© Ulla Michels




