Arbeitsrecht
Keine außerordentliche Kündigung bei Surfen auf Pornoseiten
Frankfurt/Main. Wenn ein Mitarbeiter am Dienstrechner Porno-Seiten aufruft, ist das noch kein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Es entschied damit zugunsten eines Mannes, der sich zuvor jahrelang beim Surfen nichts hatte zu Schulden kommen lassen.

Surfen auf Pornoseiten muss nicht zu einer außerordentlichen Kündigung führen. © Getty Images/iStockphoto




