Arbeitsagentur jetzt für „Aufstocker“ zuständig

Mit dem Jahreswechsel ändert sich durch Inkrafttreten des 9. Änderungsgesetz des Sozialbuches II eine Zuständigkeit im Leistungsbezug für so genannte „Aufstocker“.

Mit dem Jahreswechsel ändert sich durch Inkrafttreten des 9. Änderungsgesetz des Sozialbuches II eine Zuständigkeit im Leistungsbezug für so genannte „Aufstocker“.

Denn Personen, die neben dem Arbeitslosengeld I auch Arbeitslosengeld II beziehen, erhalten ab 1. Januar 2017 alle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung durch die für sie zuständige Agentur für Arbeit. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (insbesondere die Regelungen zur Bedarfsgemeinschaft) werden weiterhin vom Jobcenter gezahlt.

Die organisatorische Umstellung wird von der Agentur für Arbeit in Abstimmung mit dem Jobcenter vorgenommen. Gute Nachricht: Die derzeit knapp 80 000 Kundinnen und Kunden selbst müssen nichts unternehmen. Ab Januar 2017 wenden sie sich dann bei persönlichen Änderungen (neue Anschrift, Arbeitsaufnahme, etc.) an ihre jeweilige Agentur für Arbeit. Sofern erforderlich gibt die Agentur für Arbeit die Information auch an das Jobcenter weiter. Sämtliche Anträge (z. B. auf Erstattung von Bewerbungs- und Reisekosten) bearbeitet künftig die Agentur für Arbeit.

Einladung wird verschickt

Selbst aktiv werden müssen Betroffene aber nicht. Alle betroffenen Kundinnen und Kunden erhalten baldmöglichst eine Einladung zu einem Termin in der Agentur für Arbeit, bei dem alles Weitere besprochen wird. Die Einladungen werden automatisch verschickt.

Bei Fragen können sich die Kundinnen und Kunden schon jetzt an ihre jeweilige Agentur für Arbeit wenden. Die Dienststelle an der Goethestraße 34 in Gladbeck ist telefonisch unter der bundesweit einheitlichen gebührenfreien Nummer erreichbar: 0800-4 5555 00 (Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr).

Informationen zum Hörfunkservice der Bundesagentur für Arbeit finden Interessierte im Internet unter www.ba-audio.de.

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