Zusammenfassung
- Im Amateurfußball gibt es klare Regeln für Vereinswechsel, die sich je nach Status als Amateur oder Vertragsspieler unterscheiden.
- Wer wechseln möchte, muss Fristen, Transferfenster, Wartezeiten und mögliche Entschädigungszahlungen beachten.
- Welche Voraussetzungen und finanziellen Folgen bei einem Transfer gelten, ist vom konkreten Wechselmodell und dem Zeitpunkt abhängig.
Im Amateurfußball kann ein Vereinswechsel schnell komplizierter werden, als es auf den ersten Blick scheint. Ein Spieler will den Klub wechseln – doch plötzlich geht es um Abmeldefristen, Transferfenster, Wartezeiten, Entschädigungszahlungen und die entscheidende Frage: Amateur oder Vertragsspieler? Wer hier den Überblick verliert, riskiert nicht nur Ärger zwischen den Vereinen, sondern im schlimmsten Fall auch die Spielberechtigung. Was bei Vereinswechseln im Amateurfußball gilt.
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1. Die Unterschiede zwischen „echten“ Amateuren und Vertragsspielern
Zunächst einmal das Grundsätzliche. Im Amateurfußball kann ein Spieler auf zwei unterschiedliche Arten bei einem Verein im Kader stehen und dementsprechend auch zu einem neuen Klub wechseln:
- als Amateur oder
- als Vertragsspieler.
Der Unterschied klingt zunächst nach einer Formalie, ist aber erheblich. Denn damit ändern sich nicht nur die finanziellen und steuerlichen Pflichten des Vereins, auch bei Transfers gelten andere Regeln. Ein Amateur spielt aufgrund seiner Vereinsmitgliedschaft Fußball und erhält grundsätzlich kein Entgelt. Er darf allerdings seine nachgewiesenen Auslagen wie Spritkosten ersetzt bekommen. Nach der DFB-Spielordnung kann dafür auch eine Pauschale von bis zu 349,99 Euro monatlich angesetzt werden. Zahlungen an Amateure über den zulässigen Auslagenersatz hinaus bzw. nicht ordnungsgemäß deklarierte Zahlungen können zu erheblichen rechtlichen und sportrechtlichen Konsequenzen führen.
Wenn ein Spieler dagegen mit Fußball im Amateurbereich mehr Geld verdienen möchte, muss über über die Mitgliedschaft hinaus ein schriftlicher Vertrag mit dem Verein abgeschlossen werden – der Fußballer muss also Vertragsspieler sein. Nur so können beide Seiten auf der rechtlich sicheren Seite agieren. Für Vertragsspieler liegt die Mindestvergütung bei 350 Euro monatlich. Hinzu kommen Unfallversicherung, Steuern und Sozialabgaben. Die Mindestlaufzeit geht bis zum Ende eines Spieljahres, also bis zum 30. Juni. Der Vertrag wird bei den Verbänden eingereicht und der Spieler damit als Vertragsamateur gemeldet.
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Ein solcher Vertrag bedeutet aber deutlich mehr als: „Wir schreiben auf einen Zettel, dass er 350 Euro bekommt.“ Es handelt sich also um ein richtiges Beschäftigungsverhältnis. Die Verträge haben eine klare Form, beim WDFV gibt es dafür auch Muster. Der Spieler muss sich verpflichten, die entsprechenden Abgaben abführen zu lassen, bei höher dotierten Verträgen kommen gegebenenfalls auch Steuern auf ihn zu. Ebenso muss der Verein die Erfüllung seiner Verpflichtungen nachweisen. Werden die vorgeschriebenen Nachweise nicht erbracht, kann die Spielerlaubnis ruhen.
2. Die wichtigsten Modalitäten bei Wechseln von Spielern im Amateurfußball
Der Status eines Fußballers in seinem aktuellen Verein ist auch bei Wechseln entscheidend. Dabei gibt es im Wesentlichen folgende Fälle.
- Der „klassische“ Vereinswechsel: Sofern ein Spieler reiner Amateur ist oder einen Vertrag besitzt, der aber zum 30. Juni beendet ist, kann er zum 1. Juli eines Jahres den Verein wechseln. Er meldet sich also bei seinem alten Verein bis einschließlich 30. Juni ab und kann, sofern der abgebende Klub Freigabe erteilt oder der aufnehmende die vom Verband festgelegte Ausbildungsentschädigung zahlt (s. unten), im neuen Verein ab 1. Juli spielberechtigt sein (der Antrag des neuen Vereins muss dementsprechend rechtzeitig eingegangen sein). Will der neue Klub nichts zahlen, dann greift für die Spielberechtigung eine Wartefrist bis zum 1. November.
Daher wird im Amateurfußball der Juni auch gerne als „Lügenmonat“ betitelt. Es kommt durchaus öfters vor, dass Fußballer ihren Vereinen zum Beispiel schon im März eine mündliche Zusage für die kommende Saison geben, sich im Juni dann aber noch anders entscheiden, damit diese Frist für ihren neuen Klub gewahrt ist.
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Nach dem 1. Juli wird alles dann nämlich zeitlich enger. Wie im Profifußball gelten auch bei den Amateuren in einer Saison zwei Transferfenster. Im Sommer ist das vom 1. Juli bis zum 31. August offen. Je nach gewünschter Art des Transfers müssen dann unterschiedliche Bedingungen beachtet werden.
- Wechsel als Amateur zum Amateur: In dem Fall verhält sich alles eigentlich wie beim klassischen Vereinswechsel vor dem 1. Juli. Wechselt ein Spieler innerhalb der Sommerfrist als Amateur zu einem neuen Verein, muss er für das sofortige Pflichtspielrecht entweder die Zustimmung des abgebenden Vereins bekommen oder – sofern dieser die Freigabe verweigert – der aufnehmende Verein die vorgesehene Entschädigung zahlt. Ohne Zustimmung und ohne Zahlungsbereitschaft greift die Wartefrist.
- Wechsel als Amateur zum Vertragsspieler: Wird ein Spieler beim neuen Verein zwischen dem 1. Juli und 31. August direkt als Vertragsspieler aufgenommen, geht alles ohne Zustimmung seines alten Klubs, ohne Entschädigung und er ist sofort spielberechtigt. Dann kostet er den neuen Klub aber, wie beschrieben, mindestens für den Rest der Saison 350 Euro plus Unfallversicherung, Steuern und Sozialabgaben monatlich.
- Wechsel als Vertragsspieler zum Vertragsspieler: Möchte ein Verein einen Spieler zwischen dem 1. Juli und 31. August verpflichten, der bei seinem aktuellen Klub noch Vertragsspieler ist, so muss er ihn auch als Vertragsspieler verpflichten. Und natürlich muss der abgebende Verein seinen Spieler auch ziehen lassen wollen. Wenn nicht, muss dieser seinen Vertrag beim alten Klub erfüllen. Über eine Ablöse kann hierbei zudem frei verhandelt werden.
- Wechsel nach dem 31. August: Nach dem Ende der Wechselperiode im Sommer sind sofortige Pflichtspielberechtigungen nur noch in bestimmten Ausnahmefällen möglich. Für am Ende der Sommerperiode vertraglich und spielrechtlich ungebundene Spieler besteht grundsätzlich eine zusätzliche Wechselmöglichkeit bis zum 31. Dezember.
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In der Winterperiode vom 1. bis 31. Januar ist das Wechselrecht dann noch eingeschränkter als im Sommer.
- Ein Amateur kann im Winterfenster den Verein wechseln, wenn er sich bis zum 31. Dezember beim bisherigen Verein abgemeldet hat und der vollständige Antrag des neuen bis zum 31. Januar beim Verband eingeht. Bei Zustimmung des alten Vereins gibt es das Pflichtspielrecht grundsätzlich ab Antragseingang, frühestens ab 1. Januar. Der entscheidende Unterschied zum Sommer: Verweigert der abgebende Klub seine Zustimmung zum Wechsel, kann der aufnehmende die nicht einfach durch die Zahlung der üblichen Ausbildungsentschädigung ersetzen. Dann greift grundsätzlich eine Wartezeit.
- Wechsel als Amateur zum Vertragsspieler im Winter: Im Gegensatz zum Sommer kann der abgebende Verein hierbei diesmal nicht einfach „übergangen“ werden. Ein Amateur kann im Winter mit sofortiger Wirkung Vertragsspieler beim neuen Verein werden, wenn der bisherige Verein dem Wechsel zustimmt. Eine festgelegte Entschädigungszahlung ersetzt die verweigerte Zustimmung nicht. Die Vereine können jedoch frei über eine Zahlung verhandeln, aufgrund derer der bisherige Verein seine Zustimmung erteilt.
- Wechsel als Vertragsspieler zum Vertragsspieler im Winter: Wie in der Sommerperiode ist das nur möglich, wenn der aufnehmende Verein dem Spieler auch einen Vertrag gibt. Zudem kann der abgebende Verein auch hier eine frei verhandelbare Ablöse verlangen.
Ebenfalls wichtig zu beachten: In der Sommer-Wechselperiode kann ein Spieler nur einmal als Amateur wechseln, bei einem potentiellen zweiten Wechsel müsste er vom aufnehmenden Verein als Vertragsspieler verpflichtet werden. Insgesamt kann ein Spieler in einer Saison nur für zwei Vereine Pflichtspiele absolvieren. Und natürlich müssen die aufnehmenden Vereine bei allen Transferarten für eine direkte Spielberechtigung auch den Antrag fristgerecht bis 31. August eingereicht haben (dann gelten die Berechtigungen auch rückwirkend für den Zeitpunkt, an dem der Spieler zum ersten Mal für den neuen Verein auflief).
Außerdem: Wenn ein Verein einen Vertrag mit einem Spieler vor Ende des ersten Vertragsjahres beendet, kann der Spieler nicht einfach automatisch wieder als Amateur für einen anderen Verein auflaufen. Wenn er das will, kann die Zahlung einer Entschädigung an den früheren Verein Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis sein. Diese Regel soll verhindern, dass die Vertragsspielerregelung genutzt wird, um die normalen Wechselbestimmungen zu umgehen.
3. Die „Ablösesummen“ im Amateurfußball
Wie bei den Wechselmodalität schon des öfteren anklang, gibt es auch im Amateurfußball Ablösesummen, die bei Vereinswechseln fällig werden können. Wobei „Ablöse“ nicht immer der richtige Begriff ist. Im Gegensatz zu den Profis bzw. Lizenzspielern handelt es sich im Amateurfußball in erster Linie um Entschädigungszahlungen, die die aufnehmenden Vereine eventuell an die abgebenden entrichten müssen, wenn diese darauf bestehen.
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Eine Zahlungspflicht des neuen Vereins gibt es aber nicht. Vielmehr geht es darum, ob der Klub einen neuen Spieler sofort spielberechtigt haben möchte, sofern sein bisheriger Verein die Freigabe nicht erteilt. Zum Beispiel:
- Spieler X meldet sich bei Verein A zum 30. Juni ab und möchte ab 1. Juli zu Verein B. A stimmt dem Wechsel zu.
→ B zahlt 0 Euro.
→ X kann grundsätzlich ab Eingang des vollständigen Antrags, frühestens ab 1. Juli, für B in Pflichtspielen eingesetzt werden. - A verweigert die Zustimmung.
→ B hat die Wahl: Entweder die vorgesehene Entschädigung zahlen und damit die Zustimmung ersetzen oder die Wartefrist akzeptieren. Ohne Zahlung besteht grundsätzlich Spielberechtigung erst ab 1. November.

Die festgelegten verbandsrechtlichen Entschädigungsbeträge gelten primär für Amateurwechsel. In einzelnen besonderen Konstellationen bei Statuswechseln oder vorzeitiger Vertragsbeendigung verweist die Spielordnung ebenfalls auf diese Beträge. Die abgebenden Klubs können diese aber nicht einfach beliebig festsetzen oder verhandeln. Sie sind (netto) vom Verband festgelegt und orientieren sich an der Klasse der ersten Seniorenmannschaft des aufnehmenden Vereins. Im WDFV sind das jeweils:
- 3. Liga: 5.000€
- Regionalliga: 3.750€
- Oberliga: 2.500€
- 6. Spielklassenebene: 1.500€
- 7. Spielklassenebene: 750€
- 8. Spielklassenebene: 500€
- ab 9. Spielklassenebene: 250€
Beide Vereine können sich aber auch auf eine Summe unterhalb dieser Grund einigen. Spielt der aufnehmende Verein niedriger als der abgebende, wird grundsätzlich ein Mittelwert gebildet. Unter bestimmten Voraussetzungen erhöht sich der Betrag um 50 bis 100 Prozent – bei kurzer Spielberechtigungsdauer kann er aber auch um 50 Prozent sinken.
Und, wie beschrieben, wenn ein aufnehmender Verein einen Amateur als Vertragsspieler verpflichtet, entfällt die Entschädigungszahlung an seinen bisherigen Klub. Bei Wechseln von Vertragsspielern sind eventuelle Forderungen – dann tatsächlich Ablösen – frei verhandelbar. Ebenso gelten im Winter (s. oben) ein paar besondere Bestimmungen.







