Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD vorerst nicht als gesichert rechtsextremistisch einstufen und behandeln. Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass die Bundesbehörde den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten hat. Auch die öffentliche Bekanntgabe einer solchen Einstufung müsse das Bundesamt für Verfassungsschutz vorerst unterlassen. Dem Eilantrag der AfD sei im Wesentlichen stattgegeben worden.

Die Entscheidung kann in der nächsthöheren Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen in Münster angefochten werden. Nach Auffassung des Gerichts liegt zwar eine hinreichende Gewissheit dafür vor, dass innerhalb der AfD gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen entfaltet würden. Jedoch werde sie dadurch „nicht in einer Weise geprägt, die dazu führt, dass ihrem Gesamtbild nach eine verfassungsfeindliche Grundtendenz festgestellt werden kann“.

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AfD: Gericht sieht keine verfassungsfeindliche Grundtendenz

Zwar besteht nach Auffassung des Gerichts der „starke Verdacht“, dass die AfD, sollte sie an die Regierung kommen, die Religionsfreiheit teilweise außer Kraft setzen wolle. So sei im Bundestagswahlprogramm von 2025 das Ziel festgeschrieben, den Bau von Minaretten und den Muezzin-Ruf zu untersagen und ein Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen und insbesondere Schulen anzustreben. „Diese Forderungen (...) berühren die verfassungsrechtlich gewährleistete Menschenwürde von Personen islamischen Glaubens, da diese im Sinne einer geschlossenen Gruppe besonderen Verbotsregeln unterworfen werden sollen, welche auf Personen außerhalb dieser Gruppe keine Anwendung finden“, so das Gericht.

Diese muslimfeindlichen Forderungen aus dem Wahlprogramm seien für sich zwar verfassungsfeindlich, belegten aber noch keine verfassungsfeindliche Grundtendenz der AfD. Nach Auffassung des Gerichts hat der Verfassungsschutz bisher „noch nicht mit hinreichender Gewissheit“ belegt, dass die AfD im Falle einer Regierungsübernahme auch weitere Rechte deutscher Staatsbürger muslimischen Glaubens einschränken wolle, „sodass diese als Staatsbürger zweiter Klasse behandelt würden“. Das Gericht merkte an, dass der Bundesverfassungsschutz seine Bewertung ausschließlich auf öffentlich verfügbare Quellen stütze. Nachrichtendienstliche Informationen „zu weitergehenden, nicht öffentlich verlautbarten Zielen“ der AfD habe die Behörde im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht mitgeteilt. Demnach könne bisher auch nicht davon ausgegangen werden, dass die AfD „entsprechende weitergehende Pläne intern“ verfolge.

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Verfassungsschutz gab „Stillhalte-Zusage“ ab

Der Verfassungsschutz des Bundes hatte die AfD im vergangenen Jahr nach mehrjähriger Prüfung als gesichert rechtsextremistisch eingestuft – die AfD reagierte mit einer Klage und einem Eilantrag. Der Verfassungsschutz gab daraufhin zunächst eine sogenannte Stillhalte-Zusage ab. Das bedeutete, dass der Verfassungsschutz die AfD bis zu einer Gerichtsentscheidung nicht mehr öffentlich als gesichert rechtsextremistische Bestrebung bezeichnete.

daw, dpa