Wie viel Nähe zwischen Regierung und Wirtschaft ist erlaubt? Diese Frage wirft die Debatte um den Staatsminister für Kultur und Medien, Wolfram Weimer (parteilos), derzeit auf. Auslöser sind Berichte des rechten Portals „Apollo News“, wonach die Weimer Media Group (WMG) auf dem Ludwig-Erhard-Gipfel am Tegernsee zahlenden Gästen exklusiven Zugang zu Bundesministern angeboten und dabei mit „Einfluss auf die politischen Entscheidungsträger“ geworben haben soll. Die bayerische Staatsregierung lässt derzeit prüfen, ob die Veranstaltung weiter staatliche Unterstützung erhalten soll.
Weimer selbst weist dies zurück. Der Vorwurf, er verkaufe „Einfluss auf politische Entscheidungsträger“, sei „schlicht eine Lüge, gegen die ich mich juristisch zur Wehr setzen werde“, sagte Weimer der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“. Bereits beim letzten Ludwig-Erhard-Gipfel Anfang des Jahres sei er gar nicht mehr dabei gewesen.
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Weimer ist nach Angaben eines Unternehmenssprechers zu 50 Prozent an der WMG beteiligt, übt aber keine Stimmrechte aus. „Ich habe den Verlag mit Eintritt in die Regierung verlassen, mein Geschäftsführermandat niedergelegt und das handelsregisterfest eintragen lassen. Ich habe dort keine Funktionen, nicht einmal ein Beratermandat. Die Stimmrechte als Gesellschafter werden vertraglich von der Mitgesellschafterin ausgeübt“, sagte der Kulturstaatsminister der FAZ. Mitgesellschafterin ist seine Ehefrau Christiane Goetz-Weimer. Das sei „konform zu den gesetzlichen Anforderungen“, so Weimer weiter. Doch: Was genau schreibt das Gesetz vor?
Was dürfen Minister neben ihrem Amt?
Laut Artikel 66 des Grundgesetzes dürfen Regierungsmitglieder „kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben“. Gemeint ist nicht nur ein weiterer Arbeitsplatz, sondern jede berufliche oder unternehmerische Tätigkeit, die zu regelmäßigen Einnahmen führt. Der Gedanke dahinter: Ministerinnen und Minister sollen ihre Entscheidungen unabhängig treffen, ohne geschäftliche Verpflichtungen, die ihr Handeln beeinflussen könnten.

Zusätzlich verbietet Artikel 66, dass Ministerinnen und Minister „der Leitung“ oder dem „Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören“ dürfen – es sei denn, der Bundestag stimmt zu. Diese Ausnahme greift etwa bei Unternehmen mit Bundesbeteiligung, deren Aufsichtsgremien mit Regierungsmitgliedern besetzt werden sollen. Ohne Zustimmung sind Mandate in Vorständen, Aufsichtsräten oder Verwaltungsräten ausdrücklich ausgeschlossen. Paragraf 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (BMinG) ergänzt, dass Minister auch keine entgeltlichen Schiedsrichtertätigkeiten oder außergerichtlichen Gutachten übernehmen dürfen. Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass Regierungsmitglieder während ihrer Amtszeit nicht zugleich in wirtschaftliche Entscheidungen eingebunden sind.
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Minister müssen ihre finanziellen Verhältnisse nicht offenlegen
Doch: Ministerinnen und Minister müssen ihre finanziellen Verhältnisse nicht offenlegen. Sie dürfen weiterhin Kapitalvermögen besitzen und auch Gesellschaftsanteile halten. Entscheidend ist, dass sie nicht in die laufende Geschäftsführung eingreifen. Wer ein eigenes Unternehmen besitzt, muss es also nicht verkaufen, sondern darf es durch eine andere Person leiten lassen. Diese Konstruktion ist in vielen Fällen gängige Praxis – wie auch im Fall Weimer.
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Laut einer Orientierungshilfe, die die Ampel-Koalition 2021 an die Mitglieder der Bundesregierung verteilte, sind außerdem schriftstellerische Tätigkeiten und Vorträge grundsätzlich erlaubt. Honorare sollten Ministerinnen und Minister aber nicht annehmen, wenn die jeweiligen Aktivitäten mit ihrem Amt zu tun haben oder ein Vorteil daraus entstehen könnte. Dies soll verhindern, dass Regierungsmitglieder durch öffentliche Auftritte profitieren.
Auch nach der Zeit als Minister gibt es Vorgaben
Für die Zeit nach dem Ministeramt gelten zusätzliche Vorschriften. Nach Paragraf 6a des BMinG müssen Regierungsmitglieder innerhalb der ersten 18 Monate geplante Tätigkeiten schriftlich anzeigen, wenn sie außerhalb des öffentlichen Dienstes liegen. Nach Paragraf 6b kann die Bundesregierung diese Beschäftigungen „ganz oder teilweise untersagen“, falls zu erwarten ist, dass öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Vorschriften sollen verhindern, dass Wissen aus dem Regierungsamt in private Tätigkeiten einfließt.
Formal bewegen sich die Schritte des Kulturstaatsministers also innerhalb des rechtlichen Rahmens: Er hat die operative Leitung seines Unternehmens abgegeben, nimmt nicht an der Veranstaltung teil und behält lediglich seine Gesellschafterstellung – eine Konstruktion, die das Gesetz ausdrücklich erlaubt. Wie der Fall politisch zu bewerten ist, steht auf einem anderen Blatt.





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