Die Waffenruhe in Nahost hält weiter an: US-Präsident Donald Trump hat das Abkommen mit dem Iran in letzter Sekunde einseitig für verlängert erklärt. Das teilte er auf „Truth Social“ mit. Doch was genau bedeutet das eigentlich? Werden nach diplomatischer Absprache in einem Krieg die Waffen zur Seite gelegt, spricht man schnell von Waffenstillstand und Waffenruhe. Doch die beiden Begriffe sind nicht gleichzusetzen – wir erklären die Unterschiede.
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Waffenstillstand und Waffenruhe: Was sind die Unterschiede?
Die Begriffe „Waffenruhe“ (auch „Feuerpause“) und „Waffenstillstand“ stammen aus dem Völkerrecht. Eine Waffenruhe ist, wie das Synonym „Feuerpause“ auch nahelegt, ein meist vorübergehender Stopp der Kampfhandlungen.
Umgangssprachlich ist häufig auch von „humanitären Feuerpausen“ die Rede. Darunter fallen auch die „Korridore“, die verhandelt werden können. Im bewaffneten Konflikt ist damit eine kurzzeitige Waffenruhe zur Versorgung oder Evakuierung gemeint.
Ein Waffenstillstand wird dagegen vertraglich vereinbart und ist auf längere, bestimmte Zeit angelegt. Oft werden hierfür genaue Bedingungen und gegebenenfalls eine Demarkationslinie festgelegt. In der Haager Landkriegsordnung von 1907 wird der Waffenstillstand rechtlich definiert.

Während also nach einer Waffenruhe die Kämpfe wieder aufgenommen werden können, ist der Waffenstillstand grundsätzlich das vorzeitige Ende der kriegerischen Auseinandersetzung, sollte er nicht gebrochen werden.
Völkerrecht: Waffenstillstand ist rechtlich definiert – Waffenruhe nicht
Übrigens: Die Haager Landkriegsordnung, die als grundlegender völkerrechtlicher Vertrag über das Verhalten im Krieg gilt, spricht nur von „Armistice“ – also Waffenstillstand. „Der Waffenstillstand unterbricht die Kriegsunternehmungen kraft eines wechselseitigen Übereinkommens der Kriegsparteien. Ist eine bestimmte Dauer nicht vereinbart worden, so können die Kriegsparteien jederzeit die Feindseligkeiten wieder aufnehmen.“
Gemäß den Genfer Konventionen sind in einem Waffenstillstandsvertrag alle Kriegsparteien verpflichtet, die Rückkehr von Gefangenen zu ermöglichen. Die Waffenruhe ist im Völkerrecht dagegen nicht explizit geregelt, ihre Ausgestaltung ist also den Kriegsparteien vorenthalten.





