Hattingen. Er teilt rechtsradikale Sprüche in Whatsapp-Gruppen und landet vor Gericht. Für den jungen Mann aus Hattingen gibt es eine ungewöhnliche Strafe.
Bildchen und kleine Videos verschicken, das machen nicht nur Jugendliche gerne und lockert den Chat auf. Doch wenn es um volksverhetzende und rechtsradikale Botschaften geht, hört der Spaß auf. Und so landete ein 21-jähriger Hattinger vor dem Jugendgericht.
Kein Unbekannter, denn schon im Juni dieses Jahres gab es gegen ihn eine Anklage wegen Verbreitung von gewalt- und kinderpornografischem Inhalt. Bei der Sicherstellung seines Mobiltelefons wurde aber schnell klar, da ist noch mehr. Mehrere Bilder mit rechtsradikalen und volksverhetzenden Sprüchen hatte er im Zeitraum von fast einem Jahr von November 2021 bis Oktober 2022 in unterschiedlichen Whatsapp-Gruppen geteilt.
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Schon der Empfang von rechtsradikalen Botschaften ist strafbar
Erinnern wollte sich der Angeklagte bis auf zwei Nachrichten daran allerdings nicht mehr, räumte allerdings ein. „Wenn Sie das sagen, wird das wohl stimmen.“ Dabei betont er bei seiner Aussage: „Ein Nazi bin ich definitiv nicht“. Doch Richter Christian Amann sagt: „Es ist schon nicht so selten, dass man so etwas empfängt. Auch das ist schon strafbar. Aber Sie haben es gepostet und weiterverbreitet, Sie sind der Täter.“
Besonders kritisch sieht Aman, dass der junge Mann im Gerichtssaal bald Vater wird, gerade mit seiner Freundin zusammenzieht. „Welche Werte wollen Sie denn weitergeben“, fragt er. Und so fällt seine Strafe nachwuchsgerecht aus: 600 Euro für eine gemeinnützige Einrichtung, die in sechs Raten abzuzahlen sind, sowie die Verpflichtung, einen Kursus für junge Väter zu besuchen.
Ein Monatslohn ist Mindeststrafe
„Ich hoffe, dass Sie in Ihrer Ausbildung einen Ankerpunkt gefunden haben“, führt er an. „Sie zu bestrafen, damit habe ich kein Problem, aber damit treffe ich auch Ihr Kind.“ Aber weniger als ein Monatsgehalt sei nicht machbar. Sollte sich der junge Täter nicht an die Auflagen halten, droht ihm ein Beugearrest von bis zu vier Wochen. „Wenn dann der Job weg ist, ist das Ihre eigene Schuld“, mahnt Aman.
Eine letzte Frage hat der Angeklagte dann doch noch: „Kann ich mein Handy denn wieder haben?“ Doch da darauf ja noch strafrechtlich relevantes Material ist, kann er es zumindest an diesem Tage nicht mitnehmen. „Ob man das Zurücksetzen kann, müssen Sie mit der Staatsanwaltschaft klären“, sagt der Richter. „Aber damit haben Sie Straftaten begangen, dann ist es eben weg“, schließt Aman.
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Kriminalprävention ist in Hattingen aktiv
Um schon im Vorfeld Eltern aber auch Jugendliche über den Umgang mit verschickten Bildern in Chats zu sensibilisieren, bietet die Polizei des Ennepe-Ruhr-Kreises durch die Kriminalprävention regelmäßig Informationsangebote an.
Bereits für Kinder im späten Kindergarten- und Grundschulalter gibt es für Erziehungsberechtigte bei Elternabenden Aufklärungs- und Informationsangebote. Denn viele Kinder haben bereits in diesem Alter schon ein Handy. Hier wird Eltern erklärt, worauf sie achten sollten, welche Möglichkeiten sie haben und vor allem auch, was erlaubt und was verboten ist.“
Für Jugendliche ab 14 Jahren kommt die Präventionsbeauftragte der Kreispolizei in Schulklassen. In Projektgruppen oder Workshops erklärt sie dann, was ist in Chats erlaubt ist und was verboten und wie man mit verbotenen Inhalten am besten umgeht. „Dabei geht es nicht nur um volksverhetzende Darstellung, sondern auch um Kinderpornografie“, erklärt Pressesprecher Christoph Neuhaus. „Oft sind es auch lustige Bilder oder kleine Videos, in denen solche Symbole nur im Hintergrund zu sehen sind.“
Auf jeden Fall Strafanzeige erstatten
Er weiß, „es ist schwierig, zu vermeiden, solche Dateien zu empfangen“, aber das Weiterleiten ist eine Straftat. Wenn ein Kind oder Jugendlicher so etwas erhält, dem rät er: „Auf keinen Fall unbedacht weiterleiten, weil man etwas witzig findet“, sondern als erstes den Chat den Eltern zeigen, dann gemeinsam die Daten sichern und zur Polizei gehen und Strafanzeige erstatten.“
Zudem macht Neuhaus darauf aufmerksam, dass sich Elterngruppen oder Lehrer an die Kriminalprävention wenden können, sobald Bedarf bei Jugendlichen besteht.
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