Bundesgerichtshof

BGH: Fluglinie haftet für Sturz bei Einsteigen in Flugzeug

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Symbolbild. Haftet die Airline beim Sturz auf der Fluggastbrücke? Der Bundesgerichtshof hat das jetzt entschieden.

Symbolbild. Haftet die Airline beim Sturz auf der Fluggastbrücke? Der Bundesgerichtshof hat das jetzt entschieden.

Foto: dpa

Düsseldorf/Karlsruhe.   Fluglinien haften dafür, wenn sich Reisende beim Einsteigen in ein Flugzeug verletzen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Wenn sich ein Reisender beim Ein- oder Aussteigen in ein Flugzeug verletzt, dann muss unter Umständen die betreffende Fluglinie dafür haften. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag im Grundsatz entschieden (Aktenzeichen X ZR 30/15). Die Frage der Haftung war bis dato höchstrichterlich ungeklärt.

Ausgangspunkt war ein Fall aus Düsseldorf. Eine Reisende war im Februar 2013 beim Einsteigen in ein Flugzeug in einer Fluggastbrücke am Flughafen Düsseldorf an einer feuchten Stelle ausgerutscht. Sie hatte sich die Kniescheibe gebrochen und klagte um insgesamt 48.324,22 Euro für Schadenersatz, Schmerzensgeld und wegen erlittener Erwerbsunfähigkeit. Das klagende Ehepaar aber verklagte nicht den Flughafen Düsseldorf. Dem hätte man Schuld oder Fahrlässigkeit nachweisen müssen. Geklagt wurde mit Verweis auf die EU-"Verordnung zur Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen".

Ein- und Aussteigen liegt auch in der Verantwortung der Fluglinie

Im Detail ging es in der Klage um Artikel 17 Absatz 1 des Montrealer Übereinkommens, das Haftungsfragen im internationalen zivilen Luftverkehr regelt. Darin heißt es: "Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat". Laut BGH aber war dieses "Ein- oder Aussteigen" bis dato rechtlich nicht näher ausgeführt. Von Schuld oder Fahrlässigkeit ist in der Verordnung keine Rede.

"Die in Rede stehende Haftungsvorschrift bezweckt den Schutz des Reisenden vor spezifischen Gefahren einer Verletzung seines Körpers während einer Luftbeförderung und erfasst auch die Vorgänge des Einsteigens in das Flugzeug und des Aussteigens aus dem Flugzeug", hat der BGH nun entschieden. "Zum Einsteigevorgang gehört jedenfalls das Besteigen einer Flugzeugtreppe oder das Begehen einer Fluggastbrücke."

Damit weist der BGH bisherige Urteile zu dem Fall vom Landgericht Düsseldorf und vom Oberlandesgericht Düsseldorf zurück. Die Revision des Klägers wurde aufgehoben. In der Sache allerdings wurde der Fall wieder an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Ob die Behauptung des Klägers zum Unfallhergang richtig ist, müssen jetzt erneut Düsseldorfer Richter klären.

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