Berlin Das Jobcenter muss die Kosten für die Unterkunft eines Hartz-IV-Empfängers übernehmen. Diese muss laut neuem Urteil keine Wohnung sein.
Das Jobcenter bezahlt für Empfänger von Hartz IV die Kosten für Miete und Heizung. Was aber, wenn die Unterkunft gar keine gewöhnliche Wohnung ist. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat nun entschieden: Das Jobcenter muss auch dann für die Unterbringung aufkommen, wenn es sich um eine ungewöhnlichere Variante handelt.
So geschehen im Fall eines Hartz-IV-Empfängers aus Bonn, über den das Portal gegen-hartz.de berichtet. Der Mann musste aufgrund einer Erkrankung für einen längeren Aufenthalt in eine Klinik. Während dieser bezog er weiterhin den Hartz-IV-Regelsatz.
Hartz-IV-Empfänger muss nach Krankenhausaufenthalt auf Zeltplatz ziehen
Nachdem der Mann aus dem Krankenhaus entlassen wurde, konnte er jedoch nicht in seine Wohnung zurückkehren. Denn eine solche hatte er schlicht nicht. Der Hartz-IV-Empfänger entschloss sich daher, vorübergehend einen Zeltstellplatz auf einem Campingplatz zu mieten. Dort wohnte er dann von Juni bis September.
Die Kosten von 1100 Euro wollte der Mann nun an das Jobcenter Rhein-Sieg weitergeben. Doch das lehnte ab. Begründung: Ein Zelt sei keine Unterkunft. Dementsprechend seien die Kosten für den Stellplatz auch nicht erstattungsfähig.
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Urteil zu Hartz IV: Ansprüche an Unterkunft dürfen nicht zu hoch sein
Dem hat nun wie zuvor das Sozialgericht Köln auch das Landessozialgericht widersprochen. Die Anforderungen an eine Unterkunft dürften vom Jobcenter nicht zu hoch angesetzt werden, betonte das Gericht.
Menschen, die aufgrund finanzieller oder persönlicher Probleme keine besserer Unterkunft bekommen könnten, würden ansonsten benachteiligt.
Das Sozialgesetzbuch lege fest, dass eine Unterkunft eine "gewisse Privatsphäre" und ausreichenden Witterungsschutz bieten müsse. Dies sei im Fall des Zeltplatzes erfüllt gewesen. Das Jobcenter müsse daher die Kosten in voller Höhe tragen. (fmg)
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Dieser Artikel ist zuerst auf waz.de erschienen.
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