Berlin. Das 9-Euro-Ticket bereitete Hartz-IV-Empfängern Probleme: Oft musste die Differenz zurückgezahlt werden. Die Ansage der Arbeitsagentur.
Hartz-IV-Empfangende dürfen sich nicht am 9-Euro-Ticket bereichern – zumindest nach Ansicht des zuständigen Ministeriums in Baden-Württemberg: Weil das 9-Euro-Ticket deutlich günstiger ist als normale Fahrkarten, sollten Hartz-IV-Bezieher die Differenz zurückzahlen. Alles andere nannte das Ministerium eine "ungerechtfertigte Bereicherung" aufgrund rechtswidrig erbrachter Leistungen, so das SGB II.
Allerdings waren in Deutschland lange nicht alle Hartz-IV-Haushalte davon betroffen: Da jedes Bundesland die Regeln und gesetzlichen Grundlagen anders einschätzte und die Jobcenter das letzte Wort hatten, entstand ein Flickenteppich. Rechtliche Sicherheit für die Betroffenen war nicht gegeben.
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Hartz IV und 9-Euro-Ticket: Bundesagentur für Arbeit bezieht Stellung
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hatte die Länder bereits dazu aufgefordert, nicht weiter auf Rückforderungen zu beharren. Auf Anfrage unserer Redaktion bestätigte die Arbeitsagentur: "Tatsächlich werden bei bereits vor dem 1. Juni 2022 bewilligten Fällen keine Leistungen zurückgefordert."
Das geht ebenfalls aus der offiziellen Weisung hervor, welche die Bundesagentur für Arbeit (BA) veröffentlicht hat. In dem Schreiben an die Jobcenter wird unter Punkt 2 betont, dass ein bundesweit einheitliches, ressourcenschonendes Vorgehen erreicht werden soll. Lesen Sie auch: Hartz IV: Empfänger wollen nicht jeden Job annehmen müssen
In Punkt 2.1 heißt es schließlich ganz klar: "Im Zusammenhang mit dem 9-Euro-Ticket ist generell auf Rückforderungen zu verzichten. Bereits bewilligte Förderfälle sind nicht anzupassen. Auch bereits beschiedene Bewilligungen passiver Leistungen nach dem SGB II sind weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft zu Lasten der Leistungsberechtigten aufzuheben, sofern die Änderung der Verhältnisse allein auf der Reduzierung der Fahrkosten durch das 9-Euro-Ticket beruht."
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9-Euro-Ticket für Hartz-IV-Empfänger: Bundesagentur für Arbeit bestätigt Korrektur
Sollten Hartz-IV-Fälle fälschlicherweise bereits angepasst worden sein, werde eine Korrektur erfolgen, wie unter 2.3 nachzulesen ist: "Sofern Bewilligungen in der Vergangenheit aufgrund des 9-Euro-Tickets bereits teilweise aufgehoben und die Leistungen in Höhe der Überzahlung zur Erstattung gefordert wurden, sind die entsprechenden Verwaltungsakte nach Maßgabe des § 44 Absatz 1 SGB X (ggf. in Verbindung mit § 40 Absatz 1 Satz 2 SGB II) zurückzunehmen. Dies erfolgt von Amts wegen im Rahmen der nächsten Bearbeitung oder wenn die leistungsberechtigte Person eine Korrektur beantragt." (day)
Dieser Artikel erschien zuerst auf morgenpost.de.
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