Corona-Schutz

Gesichtsmasken werden Pflicht in Kfz-Verbandskästen

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Medizinische Gesichtsmasken sollen zukünftig zur Ausstattung von Kfz-Verbandskästen gehören (Symbolbild).

Medizinische Gesichtsmasken sollen zukünftig zur Ausstattung von Kfz-Verbandskästen gehören (Symbolbild).

Foto: Oliver Mengedoht / FUNKE Foto Services

Essen.  Durch eine Norm-Änderung müssen Autofahrer laut ADAC in Zukunft Gesichtsmasken in ihrem Verbandskasten mitführen. Was Autofahrer wissen müssen.

Neben Heftpflastern, Verbandstüchern oder Kompressen soll jeder Autofahrer ab dem 1. Februar 2023 ein neues Produkt in seinem Kfz-Verbandskasten mitführen: medizinische Gesichtsmasken. Wie der ADAC mitteilt, ist die geänderte Norm, die das Mitführen von Masken im Verbandskasten festlegt, schon seit dem 1. Februar 2022 aktiv. Doch noch gilt eine Übergangsfrist.

Inhalt von Verbandskästen: FFP2- und OP-Masken sind erlaubt

„Nach der geänderten Kfz-Verbandskasten-Norm DIN 13164 müssen zwei zusätzliche medizinische Masken als Teil des Verbandskastens mitgeführt werden“, so der ADAC auf seiner Website. Dazu zählten neben FFP2-Masken auch OP-Masken.

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Die Neuregelung bedeute allerdings nicht, dass ältere Verbandskästen ohne Masken nicht mehr verkauft werden können. Nach Angaben des Bundesverbandes Medizintechnologie (BVMed) dürfen im Handel befindliche Verbandskästen noch bis zum 1. Februar 2023 – dem Ende der festgelegten Übergangsfrist – uneingeschränkt erworben werden. Auch eine Austausch- oder Nachrüstpflicht für bestehende Verbandskästen gelte derzeit noch nicht.

Noch erwartet Autofahrer ohne Maske im Verbandskasten keine Strafe

Verpflichtend wird das Mitführen der Masken im Verbandskasten laut ADAC erst mit der nächsten Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Wann die StVZO überarbeitet wird, steht derzeit noch nicht fest. Solange müssten Autofahrer keine Strafen zahlen, wenn sie ohne Masken im Verbandskasten kontrolliert werden. Mit Einführung der Pflicht belaufe sich das Bußgeld voraussichtlich auf fünf bis zehn Euro.

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Die stellvertretende BVMed-Geschäftsführerin Christina Ziegenberg begrüßte die neue Regelung: „Aus Erfahrung ist bekannt, dass das Tragen von Masken die Hemmschwelle bei der Hilfestellung senkt, ähnlich wie bei den Handschuhen. Es geht dabei um den wechselseitigen Schutz des Unfallopfers und des Ersthelfers“.

Neben dem Mitführen von zwei Gesichtsmasken umfasst die neue Norm laut BVMed noch zwei weitere Änderungen für den Kfz-Verbandskasten: Statt zwei muss zukünftig nur noch ein Dreieckstuch mitgeführt werden, zudem entfällt das Mitführen des kleineren Verbandstuches (40 x 60 cm).

Der ADAC listet folgende Produkte auf, die in einem Verbandskasten derzeit enthalten sein müssen:

  • 1 Heftpflaster, DIN 13019-A, 5 m x 2,5 cm
  • 4 Wundschnellverbände, DIN 13019-E, 10 cm x 6 cm
  • 2 Verbandpäckchen, DIN 13151-M
  • 1 Verbandpäckchen, DIN 13151-G
  • 1 Verbandstuch, DIN 13152-A, 60 cm x 80 cm
  • 6 Kompressen, 10 cm x 10 cm
  • 2 Fixierbinden, DIN 61634-FB-6
  • 3 Fixierbinden, DIN 61634-FB-8
  • 1 Dreieckstuch, DIN 13 168-D
  • 1 Rettungsdecke, 210 x 160 cm
  • 1 Erste-Hilfe-Schere, DIN 58279-A 145
  • 4 Einmalhandschuhe, DIN EN 455
  • 1 Erste-Hilfe-Broschüre
  • 2 Feuchttücher zur Hautreinigung
  • 1 14-teiliges Fertigpflasterset
  • 1 Verbandpäckchen K

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