Berlin. Im geplanten Heizungsgesetz sind auch Übergangsfristen verankert – etwa, wenn eine Heizung kaputt geht. Wer hiervon betroffen ist.
- Nach langem Ringen hat die Ampel-Koalition sich auf einen finalen Entwurf für das Heizungsgesetz verständigt
- In der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sind auch Übergangsfristen zwischen drei und 10 Jahren verankert
- Je nach neuer Heizung und Wohnsituation haben Hausbesitzer mehr oder weniger Zeit für den Heizungstausch
Die Klimaneutralität in Deutschland bis 2045 erreichen – hier sind sich die Parteien der Ampel-Koalition einig. Doch mit der anstehenden Energie- und Wärmewende geht auch der Umstieg von fossilen Brennstoffen auf erneuerbare Alternativen einher. Ein Knackpunkt – allen voran zwischen den Grünen und der FDP waren die Fronten in der Debatte um das neue Heizungsgesetz verhärtet. Am Ende konnte man sich dann doch einigen. Jetzt soll die Novelle für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) noch vor der Sommerpause vom Bundestag gebilligt werden.
Heizungsgesetz nach Ampel-Kompromiss im Bundestag: Was ab 2024 gelten soll
Die Einigung der Ampel-Parteien sieht im Heizungsgesetz unter anderem Förderungen von bis zu 70 Prozent der Gesamtkosten für eine neue Heizung vor. Die FDP konnte zudem ihre Forderung nach mehr Technologieoffenheit verankern. Unter bestimmten Voraussetzungen soll eine Gasheizung ab 2024 in Neu- und Bestandsbauten eingebaut werden können. Zudem soll das Heizungsgesetz an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt werden. Diese ist auch im Hinblick auf die Übergangsfristen von zentraler Bedeutung.
Denn am Grundsatz – dass ab 2024 jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss – hat sich nichts geändert. Auch die "Austauschpflicht" für über 30 Jahre alte Gas- und Ölheizungen soll ab 2024 Bestand haben. Allerdings sind die Auflagen im neuen Heizungsgesetz an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt – vorher greifen sie im Bestand nicht. Auf diese Weise sollen Fehlinvestitionen in neue Systeme vermieden werden.
Heizung über 30 Jahre alt – die wichtigen Fakten zur "Austauschpflicht" im GEG
Kriterium | Definition |
Alter | Über 30 Jahre alte Gas- und Ölheizungen müssen ersetzt werden – sofern sie nicht die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllen. |
Ausnahmen | Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind von dieser Regelung ausgenommen – ebenso wie Gebäude mit weniger als zwei Wohnungen, von denen eine vom Eigentümer selbst genutzt wird. Geregelt sind die Ausnahmen in den Paragrafen 72 und 73 im GEG. |
Ziel | Den Energieverbrauch senken und die CO2-Emissionen zu reduzieren. |
Strafen | Bußgelder von bis zu 50.000 Euro können bei nicht fristgerecht ersetzten Heizungen fällig werden. Die Schornsteinfeger sind für die Kontrolle zuständig. |
Optionen | Neue Heizungssysteme sollten effizienter sein – neben Biomasse und Wärmepumpen oder kommt auch Photovoltaik infrage. |
Förderung | Es gibt verschiedene staatliche Förderprogramme und Zuschüsse für den Austausch alter Heizungen – 2023 etwa den Heizungs-Tausch-Bonus in Höhe von 10 Prozent der Gesamtkosten der neuen Heizung. |
Heizung tauschen: Übergangsfristen im Heizungsgesetz – wie viel Zeit Eigentümer haben
Kaputte Heizungen können auch in Zukunft repariert und weiter genutzt werden. Bis zur geplanten Klimaneutralität 2045 greift für alle bestehenden Gas- und Ölheizungen ein Bestandsschutz. Irreparable Heizungen – auch Havariefälle genannt – sind die Ausnahme. Für eine Frist von drei Jahren kann der Hausbesitzer eine neue fossile Heizung einbauen. Im Anschluss muss diese aber die 65-Prozent-Quote erfüllen. Die Eigentümer haben dann drei Optionen:
- Die Heizung mit einer erneuerbaren Technik – etwa einer Wärmepumpe oder Photovoltaik – ergänzen und eine Hybridheizung nutzen
- Eine Gasheizung neu einbauen und diese nach Ablauf der Übergangsfrist mit Biomasse oder Wasserstoff (H2) nutzen
- Die fossile Heizung drei Jahre nutzen – mieten oder gebraucht kaufen – und im Anschluss auf eine klimafreundliche Alternative setzen
Die Punkte eins und drei beinhalten auch die Möglichkeit der Wärmenetznutzung – also der Anbindung an ein Nah- oder Fernwärmenetz. Im Unterschied zu anderen Alternativen wie einer Wärmepumpe ist der Anschluss an ein Wärmenetz vergleichsweise günstig. Zudem entfallen die Anschaffungskosten für das eigene Heizsystem und somit die Wartung. Bedacht werden muss: Für einen Anschluss muss in der jeweiligen Region ein Wärmenetz verfügbar sein – vielerorts wird es jetzt erst im Zuge der Wärmewende ausgebaut.
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Heizung erst nach zehn Jahren tauschen – wer von der längsten Übergangsfrist profitiert
Daher sieht das Heizungsgesetz für den Umstieg einer fossilen Heizung auf ein Wärmenetz eine großzügigere Übergangsfrist vor. Ganze zehn Jahre haben Hauseigentümer Zeit. Berichten der Zeitung "Südkurier" zufolge müssen die Eigentümer dann aber den Anschluss an ein Wärmenetz innerhalb der Frist auch sicherstellen. Innerhalb der Übergangsfrist darf die Gas- oder Ölheizung weiter genutzt werden. Ähnliche Fristen gibt es auch für Mehrfamilienhäuser – hier kommen oft Gasetagenheizungen oder Einzelöfen zum Einsatz.
Auch in Mehrfamilienhäusern gilt: Für Gas- und Ölheizungen greift ein Bestandsschutz bis mindestens 31. Dezember 2044. Die Heizungen müssen vorher nicht verpflichtend ausgetauscht werden – zudem sind Reparaturen möglich. Doch wie auch in den Einfamilienhäusern gilt: Fällt die Zentral- oder die erste Etagenheizung aus, muss innerhalb von drei Jahren eine zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betriebene Heizung eingebaut werden. Fällt die Entscheidung auf eine Zentralisierung der Heizung, bekommt man weitere zehn Jahre Übergangsfrist.
Übergangsfristen für alte Heizungen: Die wichtigen Zahlen zum Heizungstausch
Situation | Frist | Bemerkung |
Neue Heizungen ab 2024 | - | Müssen zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. |
Austausch bestehender Heizungen nach irreparablem Defekt | 3 Jahre | Fossile Heizungen können vorübergehend eingebaut und betrieben werden. |
Anschluss an ein Wärmenetz | 10 Jahre | Die Bundesregierung gewährt Eigentümern einen Zeitraum von zehn Jahren für den Anschluss an ein Wärmenetz. |
Umrüstung von Mehrfamilienhäusern mit Gasetagenheizung und Einzelöfen | 3 Jahre (Entscheidungsphase) + 10 Jahre (Implementierungsphase) | Wenn die erste Gasetagenheizung ausfällt, haben Eigentümer 3 Jahre Zeit, um zu entscheiden, wie das gesamte Gebäude auf erneuerbare Energien umgestellt wird. Für die Umsetzung erhalten sie weitere 10 Jahre. |
Austauschpflicht im Havariefall für Eigentümer über 80 Jahre | - | Muss erst bei Vererbung oder Verkauf des Hauses auf erneuerbare Energien umgestellt werden |
Nutzung bestehender Öl- und Gasheizungen | Bis 30 Jahre oder bis 31. Dezember 2044 | Es gibt Ausnahmen von der Austauschpflicht für Niedertemperatur- und Brennwertkessel und für Eigentümer, die seit 1. Februar 2002 in ihrem Eigentum wohnen. |
Betrieb von Gaskesseln nach 31. Dezember 2044 | - | Dürfen nur noch betrieben werden, wenn diese zu 100 Prozent mit grünen Gasen (Wasserstoff) oder Biomasse (Biomethan) heizen. |
Ausnahmen im Heizungsgesetz: Austauschpflicht und Alter – was für Faktoren wichtig sind
Die großzügigste Übergangsfrist genießen Eigenheimbesitzer über 80 Jahre. Sie müssen ihre irreparable Heizung nicht verpflichtend gegen eine klimafreundliche Technologie tauschen. Allerdings hat es an der Ausnahme für über 80-Jährige im Heizungsgesetz viel Kritik gegeben – unter Umständen wird daher im Zuge der Beratungen im Bundestag noch einmal nachjustiert. Auch von den Ausnahmen der Austauschpflicht betroffene Hausbesitzer sind zumindest bis zum Jahr 2045 auf der sicheren Seite.
Allerdings sollte man immer die Effizient seiner alten Heizung hinterfragen. Denn zur Wahrheit gehört auch: Die Ampel-Koalition plant ab 2045 großzügige Förderungen von bis zu 70 Prozent der Gesamtkosten für eine neue Heizung. Zudem wird der Betrieb fossiler Heizungen in den kommenden Jahren immer kostspieliger. Der CO2-Preis macht auch Gas und Heizöl Hunderte Euro teurer – im Vergleich mit regenerativen Technologien wie der Wärmepumpe werden fossile Heizungen damit zunehmend unattraktiv.
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Übergangsfristen und Heizungstausch: Weshalb Hausbesitzer nicht zu lange warten sollten
Die Wärmepumpe ist zudem nicht die einzige Option. Das Heizungsgesetz zählt auch die Pelletheizung oder die Gasheizung im Biomasse- oder H2-Betrieb zu den klimafreundlichen Systemen. Auch Wärmenetz und reine Wasserstoffsysteme sowie Photovoltaik gehören zu den regenerativen Technologien. Daher bieten sich auch in schlecht isolierten Altbauten verschiedene klimafreundliche Alternativen an. Energieberater oder auch Verbraucherschützer sind an der Stelle gute Ansprechpartner.
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